Holzwirtschaft

Aufarbeitungsbeihilfe und Borkenkäfer-Monitoring 2023

1. Aufarbeitungsbeihilfe
Das Land Baden-Württemberg gewährt für 2023 eine Aufarbeitungsbeihilfe für Kalamitätsholz von 6 EUR je Fm o.R. für jegliche zufällige Nutzung (Trockenheit, Käfer, Sturm, etc.), ausgenommen
Eiche und Esche.
Die Aufarbeitungsbeihilfe richtet sich an Privatwaldbesitzer bis 200 ha Forstfläche.
Die Beantragung dieser Beihilfe ist über Einzel- oder Sammelanträge möglich, es gelten Bagatellgrenzen. Der Antrag unterliegt nicht der De-minimis-Regelung.
Die beantragten Holzmengen sind bei bereits verkauftem Holz durch Verkaufsabrechnungen mit Holzliste bzw. Werksmessprotokoll bzw. bei noch nicht verkauftem Holz durch vom Revierleiter
bestätigte Holzliste nachzuweisen.
Die Beantragung ist v.a. für Holzmengen aus dem Jahr 2023 vorgesehen. Noch nicht beantragte Holzmengen aus den Vorjahren können ebenfalls beantragt werden.

2. Borkenkäfer-Monitoring
Zusätzlich zu den Fördermassnahmen zur Aufarbeitung von Schadholz gewährt das Land Baden-Württemberg im Rahmen der Förderprogramme für die Waldwirtschaft eine Beihilfe für das sog.
Borkenkäfermonitoring im Rahmen des integrierten Waldschutzes.
Die Beihilfe wird als Flächenprämie gewährt, die Förderhöhe beträgt 12 €/ha bei Eigenleistung, d.h. regelmäßiger Waldbeobachtung durch den Eigentümer oder beauftragte Personen.
Fördervoraussetzung ist die fachliche Eignung bzw. entsprechende Unterweisung/Schulung der ausführenden Person, langjährige forstwirtschaftliche Erfahrung ist ausreichend.
Die Förderung ist möglich für Waldflächen mit einem Nadelholzbestand, bei dem die regelmäßige Waldbeobachtung erforderlich ist, d.h. mindestens 40 jähriger Bestand an Nadelholz in nennenswertem Anteil.
Die Flächen sind mit Flurstücksnummer und Flächengröße mittels geeigneter Flurkarten nachzuweisen.
Die Beantragung dieser Beihilfe ist über Einzel- oder Sammelanträge möglich, es gelten Bagatellgrenzen. Der Antrag unterliegt nicht der De-minimis-Regelung.

 

Zur Abwicklung dieser Fördermassnahmen bietet die FBG Leintal bei genügender Beteiligung ihren Mitgliedern die Teilnahme an einem Sammelantrag an. Die erforderlichen, bei der FBG Leintal
einzureichenden Unterlagen sind das Formular zur Einverständniserklärung und je nach Fördermassnahme die Holzverkaufsabrechnungen mit Holzliste bzw. Werksmessprotokoll bzw. die Auflistung der Flächen und Kopien von Flurkarten.

Die Bagatellgrenze beträgt für Privatwaldbesitzer mindestens 250 EUR für beide Massnahmen zusammen. Waldbesitzer, die mit Ihren Fördermassnahmen diese Bagatellgrenze überschreiten, können entweder einen eigenen Förderantrag bei der unteren Forstbehörde stellen oder sich ebenfalls am Sammelantrag der FBG Leintal beteiligen.

Wichtig: Die aktuelle fünfjährige forstliche Förderperiode des Landes Baden-Württemberg endet mit dem Jahr 2023. Aus haushaltsrechtlichen Gründen muss ein möglichst großer Teil der für 2023
zu beantragenden Holzmenge spätestens bis Ende September beantragt werden, um die Auszahlung noch im Jahr 2023 zu ermöglichen.

Die Teilnahme am Sammelantrag der FBG Leintal muss bis spätestens 23.09.2023 erfolgen, damit die Antragstellung noch termingerecht erfolgen kann.

Kontakt: Kassier Wolfgang Unfried, Schubertstr. 6, 73577 Ruppertshofen, Tel. 07176 / 801
Vorstand Martin Strobel, Hinterer Weiler 3, 73565 Spraitbach, Tel. 07176 / 6564 (AB)

Einverständniserklärung zur Teilnahme am Sammelantrag

Anleitung zur Erstellung von Flurstückskarten für Borkenkäfer-Monitoring

Posted by Martin Strobel in Holzwirtschaft